LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2009
6 Sa 225/09
Normen:
KSchG § 2; BGB § 626 Abs. 1; MTV § 9 Ziff. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1806/08

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung eines Schlossers bei Auflösung der Abteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 225/09

DRsp Nr. 2010/875

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung eines Schlossers bei Auflösung der Abteilung

1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kommt auch eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Änderungskündigung in Betracht. 2. Wird die Abteilung Instandhaltung, in welcher der Arbeitnehmer als Maschinenschlosser eingesetzt ist, praktisch stillgelegt und aufgelöst, ist dieser Wegfall der Instandhaltungsarbeiten ein wichtiger betriebsbedingter Grund für eine Änderungskündigung. 3. § 9 Ziff. 4 des Manteltarifvertrages zwischen dem Pfälzischen Elektro- Innungsverband und der Industriegewerkschaft Metall kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dort zwingend der Vorrang einer ordentlichen Kündigung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung geregelt ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9.1.2009 - 3 Ca 1806/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; BGB § 626 Abs. 1; MTV § 9 Ziff. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.