LAG Köln - Urteil vom 29.11.2012
7 Sa 75/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 6; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BUrlG § 3 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 3; GewO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 414
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4336/11

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags Arbeitsverweigerung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 75/12

DRsp Nr. 2013/19474

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags Arbeitsverweigerung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

1.) Widerspricht ein Arbeitnehmer wirksam einem ihm angezeigten Betriebsübergang, begeht er keine Arbeitsverweigerung, wenn er seine Arbeitskraft dem Betriebsübernehmer nicht anbietet.2.) Sehen die Parteien bei einem auf vier Jahre befristeten Arbeitsverhältnis davon ab, eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren, kommt regelmäßig eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2011 in Sachen12 Ca 4336/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen, und zwar wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in Ziffer 4 des Urteils mit der klarstellenden Maßgabe, dass Ziffer 4 wie folgt korrekt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.636,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen und eine entsprechende Abrechnung zu erteilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BUrlG § 3 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 3; GewO § 108 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand