BAG - Urteil vom 17.09.1998
2 AZR 419/97
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal vom 31. August 1992 § 41 f.; Abkommen zum Schutz der Mitarbeiter im DLH-Konzern vor nachteiligen Folgen aus Rationalisierungsmaßnahmen (Schutzabkommen) vom 18. April 1980 § 6;
Fundstellen:
AP Nr. 148 zu § 626 BGB
AP Nr. 148 zu § 626 BGB
AuA 1999, 426
BB 1998, 2648
DB 1999, 154
DStR 1999, 512
NJW 1999, 1276
NZA 1999, 258
ZIP 1999, 326
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 353/95
LAG Frankfurt/Main, vom 07.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2275/95

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich unkündbarem Arbeitnehmer nach Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsteilausgliederung - Darlegungslast

BAG, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 419/97

DRsp Nr. 1999/2281

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem" Arbeitnehmer nach Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsteilausgliederung - Darlegungslast

»1. Vor einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - AP Nr. 143 zu § 626 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) muß der Arbeitgeber auch dann alle zumutbaren, eine Weiterbeschäftigung ermöglichenden Mittel ausschöpfen, wenn der Arbeitnehmer einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprochen hat. 2. Legt der "unkündbare" Arbeitnehmer dar, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, so genügt es nicht, daß der Arbeitgeber das Bestehen entsprechender freier Arbeitsplätze in Abrede stellt; vielmehr muß der Arbeitgeber ggf. unter Vorlegung der Stellenpläne substantiiert darlegen, weshalb das Freimachen eines geeigneten Arbeitsplatzes oder dessen Schaffung durch eine entsprechende Umorganisation nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. Auch das zu erwartende Freiwerden eines geeigneten Arbeitsplatzes aufgrund üblicher Fluktuation ist zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;