LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2005
1 Sa 283/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; BGB § 133 § 157 § 626 Abs. 1, 2 ; MTV (Elektrohandwerk) § 3 Ziff. 9 § 9 Nr. 4 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 S. 1 § 111 Satz 3 Nr. 1, 4 § 113 Abs. 1, 3 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2261/04

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Betriebsteilschließung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Unaufklärbarkeit der Änderung des Betriebszweckes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 283/05

DRsp Nr. 2006/2967

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Betriebsteilschließung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Unaufklärbarkeit der Änderung des Betriebszweckes

1. Auch die außerordentliche Kündigung kann (und muss im Falle tariflichen Sonderkündigungsschutzes) mit einer sozialen Auslauffrist verbunden werden, um den tariflichen Kündigungsschutz nicht in sein Gegenteil zu verkehren; die Länge dieser Frist ist identisch mit der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung.2. Wie bei der (tariflich ausgeschlossenen) ordentlichen Kündigung kann auch im Rahmen der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung von einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nur ausgegangen werden, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände zu einer Unternehmerentscheidung geführt haben, die den Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit bewirkt.