LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2006
1 Sa 1/06
Normen:
ArbGG § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 874/05

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen beharrlicher Weigerung des Arbeitnehmers, eine Arbeitsanweisung des Arbeitgebers die gemäß § 106 GewO billigem Ermessen entspricht, zu befolgen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 1/06

DRsp Nr. 2007/5891

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen beharrlicher Weigerung des Arbeitnehmers, eine Arbeitsanweisung des Arbeitgebers die gemäß § 106 GewO billigem Ermessen entspricht, zu befolgen

Normenkette:

ArbGG § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 07.04.2005, die durch die beklagte Arbeitgeberin ausgesprochen wurde.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus mit Werkstatt und beschäftigt ca. 40 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht nicht. Im Kundendienstbereich sind ein übergeordneter Serviceleiter Herr S. sowie drei Kundendienstberater tätig. Diese drei Kundendienstberater haben jeweils einen Meisterbrief. Weitere Kfz-Mechanikermeister sind in der Werkstatt als Facharbeiter tätig. Einen diesen übergeordneten Werkstattmeister hat die Beklagte nicht eingesetzt. Seit 01.01.1999 ist Herr M. Geschäftsführer.

Der am 22.08.1943 geborene, verheiratete Kläger ist gelernter Kfz-Meister und seit dem 01.07.1973 bei der Beklagten als Kundendienstberater bei einem Monatsgehalt von zuletzt EUR 3.300,00 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommen aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die jeweils gültigen Tarifverträge für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden im Kfz-Gewerbe in Baden-Württemberg zur Anwendung. In § 6.1 des Manteltarifvertrages heißt es: