LAG Chemnitz - Urteil vom 07.10.2009
3 Sa 235/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SächsBRKG (Sächsisches Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) § 4 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5432/07

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen schwerwiegender Verletzung einer arbeitsvertraglichen Hauptpflicht; Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 235/08

DRsp Nr. 2010/10876

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen schwerwiegender Verletzung einer arbeitsvertraglichen Hauptpflicht; Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung

1. Täuscht ein für die Prüfung und Kontrolle der Katastrophenschutzausstattung verantwortlicher Sachbearbeiter bei einem Landratsamt seinen Dienstherrn und dessen Aufsichtsbehörde durch Unterzeichnung von Prüfformularen bzw. Versendung von unterzeichneten Blankoformularen darüber, dass er die von ihm vorzunehmende Prüfung tatsächlich selbst vorgenommen hat, verletzt er dadurch in schwerwiegender Weise seine ihm übertragenen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. 2. Dieses nicht hinnehmbare Verhalten führt dazu, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.