LAG Berlin - Urteil vom 07.04.2006
13 Sa 94/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 252
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 7710/05

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung bei unterschiedlichen Vorerkrankungen - Kündigungserklärung binnen zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt

LAG Berlin, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 94/06

DRsp Nr. 2006/19658

Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung bei unterschiedlichen Vorerkrankungen - Kündigungserklärung binnen zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt

»1. Ist ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer in der Vergangenheit wegen unterschiedlicher Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen und führt der Arbeitgeber nach dessen Arbeitsfähigkeit ein Krankengespräch mit ihm, nach dessen Inhalt er nach seiner Behauptung davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft arbeitsunfähig krank sein werde, muss er eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist binnen 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt aussprechen. 2. Im Gegensatz zu einer dauerhaften Erkrankung, einer dauernden Leistungsunfähigkeit oder einer auf einem Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit liegt in diesem Fall kein so genannter Dauertatbestand vor.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.