BAG - Urteil vom 18.11.1999
2 AZR 852/98
Normen:
BGB § 626 ; LPVG BW § 77 ; ZPO §§ 286, 355 ;
Fundstellen:
AP Nr. 160 zu § 626 BGB
BAGE 92, 12
BB 2000, 780
BB 2000, 935
MDR 2000, 586
NZA 2000, 381
ZIP 2000, 1020
AuA 2001, 89
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 04.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 582/94
LAG Baden-Württemberg, vom 12.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 20/98

Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 852/98

DRsp Nr. 2000/2812

Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlußfrist

»1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht. 2. Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gemäß § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972). 3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.«

Normenkette:

BGB § 626 ; LPVG BW § 77 ; ZPO §§ 286, 355 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit Mitte April 1967 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Kameraassistent, zuletzt mit einer Vergütung von 5.327,60 DM brutto beschäftigt.