LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2006
4 Sa 1008/05
Normen:
MAVO § 34 ; MAVO § 35 ; MAVO § 35 Abs. 2 ; BGB § 626 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KAVO § 42 Abs. 1 ; MAVR § 34 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 828/05

Außerordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 1008/05

DRsp Nr. 2006/28138

Außerordentliche Kündigung

Normenkette:

MAVO § 34 ; MAVO § 35 ; MAVO § 35 Abs. 2 ; BGB § 626 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KAVO § 42 Abs. 1 ; MAVR § 34 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seit 01.07.1988 ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt, er ist am 14.12.1958 geboren. Zuletzt arbeitete er als Organist und Chorleiter. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum T. Anwendung. Danach beträgt angesichts des Alters und der Beschäftigungszeit des Klägers die ordentliche Kündigungsfrist 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Der Kläger ist aufgrund der vereinbarten Anwendung der KAVO ordentlich nicht mehr kündbar, weil nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres, die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.

Unter dem 04.04.2004 erging eine schriftliche Aufforderung an den Kläger, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, in der wörtlich ausgeführt wird, man erwarte, dass er sich mindestens 15 Minuten vor Beginn eines Gottesdienstes in der Sakristei einzufinden habe.