LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2004
8 Sa 1897/03
Normen:
SGB VI § 41 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 6 S. 2 (n.F.) ; BAT § 53 Abs. 3 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 11
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 762/03

Außerordentliche Kündigung altersgesicherter Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1897/03

DRsp Nr. 2004/14678

Außerordentliche Kündigung altersgesicherter Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

»Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber einem altersgesicherten Arbeitnehmer wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten.«

Normenkette:

SGB VI § 41 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 6 S. 2 (n.F.) ; BAT § 53 Abs. 3 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1940 geborene und tariflich nur noch aus wichtigem Grund kündbare Kläger, welcher seit dem Jahre 1973 zuletzt als Anlagenhelfer bei der Beklagten beschäftigt ist, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 21.02.2003 mit Wirkung zum 30.09.2003.