LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.12.2008
6 Sa 272/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; TVöD § 3 Abs. 2; BAT § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 3 Ca 331a/08 vom 14.05.2008,

Außerordentliche Kündigung bei Annahme von Belohnungen und Geschenken im öffentlichen Dienst; Kündigungsfrist bei Beteiligung des Personalrates

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 272/08

DRsp Nr. 2009/6269

Außerordentliche Kündigung bei Annahme von Belohnungen und Geschenken im öffentlichen Dienst; Kündigungsfrist bei Beteiligung des Personalrates

1. Hat der Arbeitgeber rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beim Personalrat die erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung beantragt und bei verweigerter Zustimmung noch innerhalb der 2-Wochen-Frist das nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften sodann durchzuführende Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so ist die Kündigung nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, auch wenn das Mitbestimmungsverfahren bei Ablauf der Frist noch nicht abgeschlossen ist. 2. Die Ausschlussfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Bei der vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen.