LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2006
10 Sa 519/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 12 Abs. 1 Satz 1 § 54 Abs. 1 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2031/05

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung nach Zuweisung eines neuen Arbeitsortes aufgrund wirksamer Abordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 519/06

DRsp Nr. 2007/17850

Außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung nach Zuweisung eines neuen Arbeitsortes aufgrund wirksamer Abordnung

Verletzt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht beharrlich und nachhaltig, indem er den mehrfachen (mündlichen und schriftlichen) Aufforderungen des Arbeitgebers, seinen Dienst an dem durch betriebsbedingte Abordnung zugewiesenen neuen Arbeitsort aufzunehmen, nicht nachkommt, rechtfertigt dies im Einzelfall auch eine außerordentliche Kündigung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 12 Abs. 1 Satz 1 § 54 Abs. 1 ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 15.10.1960 geborene Kläger war seit dem 01.08.1975 bei der L. des beklagten Landes in B., zuletzt als Weinbautechniker beschäftigt. Er erbrachte seine Tätigkeit durchweg in der staatlichen Weinbaudomäne M.. Der zeitlich letzte zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 10.08.1988 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 1

"Herr A., geboren am 15.10.1960, wird ab 1. September 1988 bei der L. in B. auf unbestimmte Zeit als Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT weiterbeschäftigt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen."