LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2005
5 Sa 561/04
Normen:
StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 4 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 4316
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 138/03

Außerordentliche Kündigung bei Aussagenötigung gegenüber Vorgesetzten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 561/04

DRsp Nr. 2005/8171

Außerordentliche Kündigung bei Aussagenötigung gegenüber Vorgesetzten

»1. Versteigt sich ein Arbeitnehmer in die unwahre Behauptung, er habe ein zwei Tage zuvor durchgeführtes Mitarbeiter- Vorgesetztengespräch, dessen Inhalt streitig ist, mitgeschnitten, um seiner Darstellung Nachdruck zu verleihen und den Vorgesetzten zur Korrektur seiner Aussage zu verleiten, liegt in einer solchen versuchten Nötigung eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Dieses Verhalten stellt eine schwerwiegende Störung des Betriebsfriedens und eine gravierende Verletzung der Pflicht zu vertraglicher Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis dar und ist als Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet.2. Ob bei der anzustellenden Zukunftsprognose eine Abmahnung als von vornherein ungeeignetes Mittel ausscheidet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind insbesondere die Gesprächssituationen sowie der Umstand zu würdigen, ob der Arbeitnehmer seine Behauptung vor Ausspruch arbeitsrechtlicher Sanktionen von sich aus korrigiert hat.«

Normenkette:

StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 4 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung.