LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.11.2007
3 Sa 271/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 180 b/07

Außerordentliche Kündigung bei Bedrohung eines Kollegen durch gezieltes Handeln mit großem Aggressionspotenzial

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 271/07

DRsp Nr. 2008/4382

Außerordentliche Kündigung bei Bedrohung eines Kollegen durch gezieltes Handeln mit großem Aggressionspotenzial

Eine außerordentliche Kündigung ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitskollegen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen gezielt ins Gesicht schlägt und damit eine gezielte Körperverletzung begeht; ein zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigendes Verhalten liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein gezieltes Handeln mit großem Aggressionspotenzial festzustellen ist, das bewusst und gesteuert eingesetzt wird und als Bedrohung des Gegenübers eingeordnet werden kann.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit fristloser, vorsorglich fristgemäßer Kündigungen mit dem Vorwurf der Bedrohung von Kollegen.

Der Kläger ist am ...1976 geboren, verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Er ist seit dem 05.03.2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten mit einer monatlichen Vergütung von 2.608,01 EUR brutto beschäftigt. Er hat einen Grad der Behinderung von 30 und ist aufgrund eines entsprechenden Antrages vom 31.01.2007 mit Bescheid vom 23.02.2007 ab Antragstellung einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Das Arbeitsverhältnis ist bereits durch eine Abmahnung vom 09.03.2004 sowie seit 2002 aufgetretene erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten belastet.