LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.06.2009
5 Sa 237/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1; StGB § 242;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20a
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 538/08

Außerordentliche Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen mittels anvertrautem Generalschlüssel

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 237/08

DRsp Nr. 2009/14387

Außerordentliche Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen mittels anvertrautem Generalschlüssel

1. Nimmt die Arbeitnehmerin während ihrer Arbeitszeit und im Herrschaftsbereich der Arbeitgeberin (Schulkantine) fremdes Münzgeld (aus einem Spendenkörbchen) an sich und verwendet sie es in der Folge wie eigenes Geld, handelt sie grob pflichtwidrig und gibt einen Anlass, der an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. 2. Das Diebstahl geringer Einzelbeträge kann nicht als Bagatelle abgetan werden, wenn die Umstände des Einzelfalles ein berechnendes Element im Handeln der Arbeitnehmerin zeigen; hat sich die Arbeitnehmerin mit Hilfe des ihr anvertrauten Generalschlüssels vertragswidrig Zugang zu Räumen verschafft, in denen sie keine Verrichtungen zu erledigen hat, rechtfertigt dies im Zusammenhang mit der Wegnahme des Münzgeldes und der wiederholten Vorgehensweise die Schlussfolgerung, dass die Arbeitnehmerin den Generalschlüssel zu dem Zweck missbraucht, Bargeld oder andere Vermögensgegenstände zu suchen.