LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.10.2006
13 Sa 622/06
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2780/05

Außerordentliche Kündigung bei Diebstahl von dreißig Aspirintabletten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 622/06

DRsp Nr. 2009/16806

Außerordentliche Kündigung bei Diebstahl von dreißig Aspirintabletten

Die Entwendung von 30 Aspirin-Tabletten aus dem Vermögen des Arbeitgebers kann auch dann die fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer sie zur Linderung eines akuten Kopfschmerzes verwandt hat.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 - 4 Ca 2780/05 - abgeändert

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die die Beklagte dem Kläger am 22. März 2005 ausgesprochen hat.