LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2006
5 Sa 464/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BAT § 54 Abs. 1, 2 ; StGB § 242, 246 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ; GemO § 47 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 139/05

Außerordentliche Kündigung bei Diebstahlverdacht - Zurechnung der Kenntnis Dritter vom Kündigungssachverhalt nur in Ausnahmefällen - kein Organisationsverschulden der Gemeinde bei gesetzlicher Zuständigkeitsordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 464/06

DRsp Nr. 2007/9774

Außerordentliche Kündigung bei Diebstahlverdacht - Zurechnung der Kenntnis Dritter vom Kündigungssachverhalt nur in Ausnahmefällen - kein Organisationsverschulden der Gemeinde bei gesetzlicher Zuständigkeitsordnung

1. Die Kenntnis Dritter muss sich der Kündigende nur ausnahmsweise nach näherer Maßgabe von Gesetz (§ 242 BGB) und höchstrichterlicher Rechtsprechung zurechnen lassen.2. Dabei genügt für eine entsprechende Zurechnung eine "arbeitgeberähnliche" Stellung des Dritten alleine noch nicht; vielmehr müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich die selbständige Stellung des Dritten in Betrieb oder Verwaltung und die Verzögerung der Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten durch eine schuldhaft fehlerhafte Organisation.3. Es kann einer Gemeinde nicht als schuldhafter Organisationsmangel angelastet werden, wenn sie die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten so verteilt, wie dies die einschlägige Gemeindeordnung als Regelfall vorsieht.4. Umfasst der Aufgabenkreis der Arbeitnehmerin die Abwicklung und Überwachung des Verkaufs der im Rahmen eines städtischen Ökologieprogramms hergestellten "Tiffany"-Produkte, kommt dem (allgemein für Arbeitnehmer geltenden) Verbot, Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers nicht vorsätzlich zu schädigen, besondere Bedeutung zu.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BAT § Abs. , ;