LAG Köln - Urteil vom 03.12.2009
7 Sa 603/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8298/08

Außerordentliche Kündigung bei Entgegennahme von Geld als Mitwisser von Straftaten zu Lasten der Arbeitgeberin; Höhe des Schadensersatzes für Detektivkosten in Abhängigkeit von nachweisbarer Tatbeteiligung

LAG Köln, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 603/09

DRsp Nr. 2010/17175

Außerordentliche Kündigung bei Entgegennahme von Geld als Mitwisser von Straftaten zu Lasten der Arbeitgeberin; Höhe des Schadensersatzes für Detektivkosten in Abhängigkeit von nachweisbarer Tatbeteiligung

1. Nimmt ein Arbeitnehmer als Mitwisser von Dritten begangener Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers von den Tätern mehrfach Geld entgegen, rechtfertigt dies regelmäßig - auch ohne vorangegangene Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung. 2. Ob und in welcher Höhe ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schadensersatz für diesem entstandene Detektivkosten leisten muss, hängt u. a. auch davon ab, in welchem Verhältnis der Wert seiner nachweisbaren Tatbeteiligung zu den entstandenen Kosten steht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2009 in Sachen 10 Ca 8298/08 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für den Monat September 2008 in Höhe von 2.691,80 - brutto abzüglich Schadensersatz in Höhe von 800,00 - netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 sowie weitere 2.973,45 - brutto an Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.