LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.09.2006
3 Sa 1962/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 2 § 85 § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 162/05

Außerordentliche Kündigung bei grober Beleidigung des Vorgesetzten durch Vorwurf der Lüge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1962/05

DRsp Nr. 2007/879

Außerordentliche Kündigung bei grober Beleidigung des Vorgesetzten durch Vorwurf der Lüge

»1. Außerordentliche Kündigung eines Sachbearbeiters für Bauleitplanung, der zu seinem Vorgesetzten sagte: "Sie lügen, wie Sie das immer machen." 2. Zum Bedeutungsinhalt des Verbs "lügen". 3. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Klägers überlegt erfolgte und nicht im Rahmen einer emotional geprägten Auseinandersetzung.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 2 § 85 § 91 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie um Annahmeverzugsansprüche.

Die Beklagte ist eine Stadt in Südhessen. Der am 15. Oktober 1957 geborene, ledige Kläger ist seit 01. Juni 1993 als Verwaltungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. Juni 1993 (Bl. 9, 10 d. A.) wird Bezug genommen. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT.

Er wird als Sachbearbeiter für Bauleitplanung beschäftigt. Der Kläger ist Ersatzmitglied des bei der Beklagten gebildeten Personalrats und nahm zuletzt am 30. Juni 2004 an einer Sitzung der Personalvertretung teil.