LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2011
5 Sa 391/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 263; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1578/08

Außerordentliche Kündigung bei Spesenbetrug; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur betriebsüblichen Kostenerstattung für Begleitpersonen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 391/10

DRsp Nr. 2012/7074

Außerordentliche Kündigung bei Spesenbetrug; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur betriebsüblichen Kostenerstattung für Begleitpersonen

1. Ein Arbeitnehmer hat die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen; Ungenauigkeiten berechtigen regelmäßig zur fristlosen Kündigung. 2. Macht der Arbeitnehmer zur Rechtfertigung der Abrechnung eines Doppelzimmers auch für seine Lebensgefährtin mit einer betriebsüblichen Handhabung der Arbeitgeberin geltend, hat er im Hinblick auf das substantiierte Vorbringen der Arbeitgeberin, dass ein solcher Vorfall bisher niemals bei ihr vorgekommen und es ganz im Gegenteil gar nicht gestattet ist, Lebenspartner auf Kosten Arbeitgeberin an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen oder auf deren Kosten übernachten zu lassen, seinen Sachvortrag im Einzelnen zu vertiefen; der Arbeitnehmer kann sich insbesondere dann nicht pauschal auf eine entgegenstehende Abrechnungspraxis bei der Arbeitgeberin berufen, wenn unklar bleibt, was damit eigentlich gemeint ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.06.2010 - 4 Ca 1578/08 - hinsichtlich der Ziffer 5 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, 39.471,21 Euro brutto zu zahlen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.