LAG Hamm - Urteil vom 22.06.2009
13 Sa 76/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2442/08

Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff auf Arbeitskollegen

LAG Hamm, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 76/09

DRsp Nr. 2009/25009

Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff auf Arbeitskollegen

Verletzt ein Arbeitnehmer ohne nachvollziehbaren Anlass einen ehemaligen Vorgesetzten, mit dem er schon über eineinhalb Jahre keinen regelmäßigen dienstlichen Kontakt mehr hatte, während der Arbeitszeit unversehens mit Schlägen und Tritten in erheblicher Weise, ist es (im Einzelfall) sachgerecht, wenn sich die Arbeitgeberin zur Verhinderung vergleichbarer Vorfälle mit konkreten Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer von dem mit Angriffswillen vorgegangenen Beschäftigen sofort trennt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2008 - 2 Ca 2442/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.