LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.09.2006
3 Sa 2206/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 11641/04

Außerordentliche Kündigung bei Verschenken unbezahlter Ware durch Kassiererin in Drogeriemarkt - unsubstantiierte Einwendungen gegen Kündigungsgründe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 2206/05

DRsp Nr. 2007/876

Außerordentliche Kündigung bei Verschenken unbezahlter Ware durch Kassiererin in Drogeriemarkt - unsubstantiierte Einwendungen gegen Kündigungsgründe

1. Die Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden richtet sich danach, wie substantiiert sich der Gekündigte auf die Kündigungsgründe einlässt; es genügt nicht, wenn sich der Gekündigte pauschal und ohne nachprüfbare Angaben auf entlastende Umstände beruft 2. Das Entlastungsvorbringen der Arbeitnehmerin, nach dem sie das verschenkte Päckchen Kaffee am Folgetag nachbezahlt hat, ist unsubstantiiert, wenn sie nicht zugleich vorträgt, wann (ungefähre Uhrzeit), bei wem und unter welchen Begleitumständen dies erfolgt ist; auch wenn der Arbeitnehmerin der Name der Kollegin, bei der sie bezahlt hat, nicht mehr erinnerlich ist, muss sie diese zumindest näher beschreiben.3. Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers stellen, auch wenn es nur um geringe Vermögenswerte geht, an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar; erschwerend kommt hinzu, wenn wegen der Verpflichtung, die anvertrauten Waren zu verkaufen und den Erlös zu vereinnahmen und abzuführen, dem Arbeitnehmer eine Obhutspflicht obliegt.