LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.01.2010
9 Sa 1913/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 275/08

Außerordentliche Kündigung bei vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1913/08

DRsp Nr. 2010/6170

Außerordentliche Kündigung bei vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug

Macht ein Arbeitnehmer an 7 Tagen in Folge fehlerhafte Angaben zum Beginn und/oder Ende seiner täglichen Arbeitszeit, lässt dies den Rückschluss auf vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug ohne Weiteres zu.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 17.11.2008, 6 Ca 275/08, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 17.06.2008 auf Grund des Vorwurfes des Arbeitszeitbetruges, hilfsweise des dringenden Verdachts des Arbeitszeitbetruges.

Für das Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren und den unstreitigen Sachverhalt wird zunächst auf den detaillierten Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17.11.2008 Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).