LAG Hamm - Urteil vom 04.09.2014
8 Sa 90/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1019/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Kundenbetreuerin einer Softwarefirma wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 90/14

DRsp Nr. 2015/20260

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Kundenbetreuerin einer Softwarefirma wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Kundenbetreuerin einer Softwarefirma ist gerechtfertigt, wenn diese eine Kundenanfrage aus dem Geschäftslauf der Arbeitgeberin einem Mitarbeiter zuleitet, von dem sie weiß, dass dieser im Begriff ist, ein Konkurrenzunternehmen zu gründen und der Arbeitgeberin mit vergleichbaren Produkten Konkurrenz zu machen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.11.2013 - 3 Ca 1019/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie über die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs.

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