LAG Hamm - Urteil vom 13.11.2014
15 Sa 1531/13
Normen:
§§ 313 III, 626 I BGB; § 13 SUrlV;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1422/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beamten der Deutschen Post wegen Beendigung der Beurlaubung als Beamter

LAG Hamm, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1531/13

DRsp Nr. 2015/4002

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beamten der Deutschen Post wegen Beendigung der Beurlaubung als Beamter

Das arbeitsvertragliche Beschäftigungsverhältnis mit einem beurlaubten Beamten der Deutschen Post kann nicht deshalb außerordentlich i.S. von § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden, weil die Beurlaubung als Beamter geendet hat. Denn auch nach Beendigung der Beurlaubung ist ein Arbeitnehmer rechtlich wie auch tatsächlich in der Lage, seine Dienste im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzubieten und zu erbringen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.09.2013 - 1 Ca 1422/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 313 III, 626 I BGB; § 13 SUrlV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtwirksamkeit zweier Kündigungen und den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 1960 geborene Kläger, geschieden und Vater eines Kindes, ist seit dem 01.11.1987 Beamter der Bundesrepublik Deutschland mit der Dienstbezeichnung Postamtmann, entsprechend der Besoldungsgruppe A 11.

Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost war der Kläger zunächst Beamter der Deutsche Postbank AG und in deren Betriebe eingegliedert.

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