LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2015
13 Sa 957/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1836/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bei einem Rechtsschutzversicherer beschäftigten Einkaufssachbearbeiters wegen einer Tätlichkeit auf einem Betriebsfest

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 957/15

DRsp Nr. 2016/9894

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bei einem Rechtsschutzversicherer beschäftigten Einkaufssachbearbeiters wegen einer Tätlichkeit auf einem Betriebsfest

Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung, die der Arbeitgeber damit begründet hat, der Arbeitnehmer habe eine Tätlichkeit begangen.

Eine schwere Tätlichkeit mit hohem Verletzungsrisiko (Schlagen eines Bierglases in das Gesicht) rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine außerordentliche Kündigung.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.