LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.08.2018
10 Sa 469/18
Normen:
BGB § 626;

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Busfahrers wegen Vereinnahmung des Fahrpreises ohne Ausdrucken und Aushändigung von Fahrscheinen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 469/18

DRsp Nr. 2018/16738

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Busfahrers wegen Vereinnahmung des Fahrpreises ohne Ausdrucken und Aushändigung von Fahrscheinen

Ein Busfahrer, der (auf einer überwiegend von Touristen genutzten Buslinie) Gelder für Fahrscheine entgegen nimmt, ohne die entsprechenden Fahrscheine zu drucken und auszuhändigen, kann auch ohne Abmahnung fristlos entlassen werden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Februar 2018 - 56 Ca 13272/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.054,48 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16. Oktober 2017.

Der Kläger ist 58 Jahre alt (geb... 1960), geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit dem 1. November 2013 bei der Beklagten als Omnibusfahrer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.763,62 EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30. November 2017.