LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.08.2018
2 Sa 992/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1586/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Malerhelfers wegen Drogenkonsums während der ArbeitszeitAnforderungen an die Form einer Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 992/18

DRsp Nr. 2019/36

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Malerhelfers wegen Drogenkonsums während der Arbeitszeit Anforderungen an die Form einer Kündigung

1. Eine Kündigung per E-Mail wahrt nicht die gem. § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform. Sie ist vielmehr gem. § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. 2. Dass ein Arbeitnehmer weißes Pulver zu sich genommen hat, vermag allenfalls den Verdacht des Drogenkonsums zu rechtfertigen. Hierauf kann eine Tatkündigung nicht gestützt werden.

1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.02.2018 - 4 Ca 1586/17 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 822,36 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen behaupteten Drogenkonsums eines Malerhelfers während der Arbeitszeit sowie um Restlohnzahlung für den Zeitraum September bis Anfang November 2017. Das Arbeitsverhältnis ist während der Wartezeit des § 1 KSchG zum 04.11.2017 rechtskräftig beendet worden.