LAG Hamm - Urteil vom 12.08.2014
7 Sa 708/14
Normen:
§ 626 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1159/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters eines Fitness-Studios

LAG Hamm, Urteil vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 708/14

DRsp Nr. 2014/14939

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters eines Fitness-Studios

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters eines Fitness-Studios mit der Begründung, der betroffene Arbeitnehmer habe einen Interessenten an einer Mitgliedschaft beleidigt und sei in einer Gaststätte alkoholisiert gewesen, wodurch der Außenauftritt des Arbeitgebers beeinträchtigt worden sei, erweist sich als unwirksam, da der Arbeitgeber das beanstandete Verhalten zum Anlass hätte nehmen müssen, Abmahnungen auszusprechen.

Tenor

1)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Münster vom 22.01.2014, AZ 2 Ca 1159/13, wird zurückgewiesen.

2)

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie um einen Anspruch der Beklagten auf Lohnrückzahlung.

1) 2) 3)