LAG Köln - Urteil vom 25.11.2016
4 Sa 1182/15
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 102; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 22/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Objektleiters eines F...-Management-Unternehmens wegen der Anordnung der Erbringung privater Leistungen durch ihm unterstellte Arbeitnehmer während der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 1182/15

DRsp Nr. 2017/716

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Objektleiters eines F...-Management-Unternehmens wegen der Anordnung der Erbringung privater Leistungen durch ihm unterstellte Arbeitnehmer während der Arbeitszeit

Es stellt grundsätzlich einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund dar, wenn ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich privat arbeiten lässt (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 - 9 Sa 296/07 -). Gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Landesarbeitsgericht an die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.10.2015 - 7 Ca 22/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; BetrVG § 102; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlos und hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung vom 22.12.2014 sowie über Folgeansprüche.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4.