LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2008
9 Sa 296/07
Normen:
BGB § 30; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 14/06

Fristlose Kündigung des Hauptgeschäftsführers eines Wirtschaftsverbandes bei Inanspruchnahme des Personals für private Immobilienverwaltung und Geschäftstätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 296/07

DRsp Nr. 2009/10734

Fristlose Kündigung des Hauptgeschäftsführers eines Wirtschaftsverbandes bei Inanspruchnahme des Personals für private Immobilienverwaltung und Geschäftstätigkeit

1. Unterliegt der Hauptgeschäftsführer eines Wirtschaftsverbandes als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB nach Maßgabe seines Anstellungsvertrages den Weisungen des Vorsitzenden und kann er seine Tätigkeit weder in inhaltlicher noch zeitlicher Hinsicht im wesentlichen frei von Weisungen ausüben, ist er Arbeitnehmer des Verbandes; der besondere Vertreter gilt zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, der Gesetzgeber hat aber insoweit nicht bestimmt, dass derartige Personen keine Arbeitnehmer "sind" sondern lediglich, dass sie nicht als solche "gelten". 2. Die Inanspruchnahme von Personal des Arbeitgebers für die Abwicklung des privaten Schriftverkehrs ist ein an sich geeigneter Grund zur außerordentlichen Kündigung.