BAG - Urteil vom 10.04.2014
2 AZR 684/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BPersVG § 79 Abs. 1; BPersVG § 79 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 72
AuR 2014, 438
BB 2014, 2611
DB 2014, 2600
EzA-SD 2014, 7
NZA 2014, 1197
NZA-RR 2014, 5
NZA-RR 2015, 22
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 159/12
ArbG Freiburg, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 61/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sachbearbeiters bei der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Verurteilung wegen DrogenhandelAnhörung des Betriebsrats beim Nachschieben von Kündigungsgründen im gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren

BAG, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 684/13

DRsp Nr. 2014/14816

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sachbearbeiters bei der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Verurteilung wegen Drogenhandel Anhörung des Betriebsrats beim Nachschieben von Kündigungsgründen im gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren

Orientierungssätze: 1. Außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers können auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt. Ein solcher Eignungsmangel kann etwa gegeben sein, wenn das außerdienstliche strafbare Verhalten die konkrete Besorgnis begründet, der Arbeitnehmer könne auch im dienstlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben in Konflikt geraten.