LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2018
4 Sa 773/17
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2396/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer behinderten Maschinenarbeiters wegen öffnen und durchsuchen des Spindes des eines Kollegen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 773/17

DRsp Nr. 2018/17408

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer behinderten Maschinenarbeiters wegen öffnen und durchsuchen des Spindes des eines Kollegen

Einzelfallentscheidung über eine Kündigung wegen einer Tätlichkeit gegenüber einem Fremdarbeitnehmer, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein ausreichendes Gewicht zur Rechtfertigung der Kündigung hatte.

Das Öffnen des Spindes eines Arbeitskollegen und das Entnehmen von Gegenständen zur Verwendung in der Produktion vermag die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Produktionsarbeiters nicht zu rechtfertigen, wenn der Spind ausdrücklich dem Arbeitsbereich zugeordnet ist und nicht zur Verwahrung persönlicher Gegenstände dient.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.08.2017 - 6 Ca 2396/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, sowie einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung.

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