LAG Köln - Urteil vom 22.11.2012
13 Sa 614/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 740/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Bauleiter wegen Entgegennahme von Geldgeschenken und deren Verwendung für eine betriebliche Weihnachtsfeier

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 614/12

DRsp Nr. 2013/3747

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Bauleiter wegen Entgegennahme von Geldgeschenken und deren Verwendung für eine betriebliche Weihnachtsfeier

1. Die Annahme von Geldgeschenken durch einen im öffentlichen Dienst befindlichen Bauleiter stellt eine schwere Verfehlung gegen den Arbeitsvertrag dar, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.2. Handelt es sich um einen einmaligen Verstoß eines Arbeitnehmers, der sich 30 Jahre lang beanstandungsfrei geführt hat, ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.05.2012 - 2 Ca 740/12 - und der Auflösungsantrag der Beklagten werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie eines hilfsweise von der Beklagten gestellten Auflösungsantrags.