LAG Hamm - Urteil vom 03.07.2014
15 Sa 169/14
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB; §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1917/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitszeitbetruges

LAG Hamm, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 169/14

DRsp Nr. 2015/3095

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitszeitbetruges

1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG - 2 AZR 381/10 - 09.06.2011; BAG - 2 AZR 39/05 -27.11.2005; BAG - 2 AZR 255/07 - 21.04.2005). 2. Jedoch setzt dies substantiierten Vortrag voraus, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Datum als Arbeitsbeginn eine bestimmte Uhrzeit angegeben habe, jedoch tatsächlich erst zu einer späteren Uhrzeit erschienen sei und unter welchen Umständen der Arbeitgeber diese Beobachtungen mit Hilfe von Mitarbeitern gemacht hat und welche Variablen der Dokumentation zugrunde liegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.12.2013 - 7 Ca 1917/13 - wird einschließlich des Auflösungsantrags zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 Abs. 1 BGB; §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

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