LAG Köln - Urteil vom 14.11.2018
11 Sa 990/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3122/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Diebstahls von HandtüchernAnforderungen an die Anhörung des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 990/17

DRsp Nr. 2019/16907

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Diebstahls von Handtüchern Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat. Dazu gehören auch die dem Arbeitgeber bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.06.2017 – 5 Ca 3122/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am . .19 geborene Kläger, geschieden, ist seit dem August 1982 Arbeitnehmer der Beklagten, zuletzt in Funktion als Lagerist in dem Technischen Lager des Geschäftsbereichs Gebäude- und Liegenschaftsmanagement. Die Beklagte betreibt eine Forschungseinrichtung mit etwa 5.500 Arbeitnehmern. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Beschäftigten sowie Auszubildenden der F GmbH (MTV-FZJ) Anwendung. Dieser Tarifvertrag verweist in § 2 MTV-FZJ auf den TVöD.