LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.2014
3 Sa 1015/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9173/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entgegennahme von Kick-Back-Zahlungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 1015/13

DRsp Nr. 2015/9057

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entgegennahme von Kick-Back-Zahlungen

Sog. Kick-Back-Zahlungen sind "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in der Regel nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2013 - 11 Ca 9173/12 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit zweier fristloser hilfsweise ordentlicher Kündigungen vom 14. Dezember 2012 und 03. Januar 2013.

Die Beklagte ist spezialisiert auf die Therapie und Versorgung von chronisch und kritisch Kranken. Ihre Produkte werden im gesamten medizinischen Versorgungsprozess dieser Patienten eingesetzt. Sie bietet intravenös zu verabreichende generische Arzneimittel, Infusionstherapien, klinische Ernährung und die dazugehörigen medizintechnischen Produkte zur Applikation an.