LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.2017
14 Sa 608/16
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1; KSchG § 9; KSchG § 10; BetrVG § 102; BGB § 389;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 6410/15

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen mehrfachen Überziehens von Pausenzeiten in der Nachtschicht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 608/16

DRsp Nr. 2017/13862

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen mehrfachen Überziehens von Pausenzeiten in der Nachtschicht

Orientierungssätze: Einzelfall einer in beiden Instanzen erfolgreichen Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen überzogener Pausenzeiten ohne zuvor erfolgte Abmahnung. Der arbeitgeberseitig in zweiter Instanz gestellte Auflösungsantrag blieb erfolglos, weil betreffend die ordentliche Kündigung die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht eingehalten war. Die Klage auf einbehaltene Vergütung hatte bereits deshalb Erfolg, weil keine materiell zulässige Aufrechnungserklärung vorlag, über das Bestehen der Gegenforderung durfte daher nicht entschieden werden.

Mehrfache erhebliche Überziehungen der Pausenzeiten in Nachtschichten sind zwar "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung setzt jedoch eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers voraus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2014 - 24 Ca 6410/15 - wird einschließlich des Auflösungsantrags auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 1; KSchG § 9; KSchG § 10; BetrVG § 102; BGB § 389;

Tatbestand