LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.08.2012
5 Sa 171/11
Normen:
GG Art. 5; BGB § 626;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 20
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 24/10

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen pointierter Ausführungen in einer Beschwerdeschrift

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 171/11

DRsp Nr. 2012/20181

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen pointierter Ausführungen in einer Beschwerdeschrift

1. In einer zugespitzten innerbetrieblichen Situation ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, für den eigenen Sachstandpunkt auch mit scharfer Polemik zu werben, soweit dabei nicht andere Personen beleidigt oder in vergleichbar schwerer Weise unsachlich angegriffen werden. 2. Selbst dann, wenn in einer zugespitzten innerbetrieblichen Situation eine schriftliche Beschwerde des Arbeitnehmers wegen der darin enthaltenen persönlich herabsetzenden Angriffe gegen den Arbeitgeber als pflichtwidrig eingestuft wird, muss bei der Gesamtbewertung des Ausmaßes des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten die entstandene innerbetriebliche Spannung berücksichtigt werden. Denn wenn beide - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - zu dem Aufbau der Spannungen beigetragen haben, hat ein in diesem Rahmen feststellbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers ein geringeres Gewicht, als wenn er sich ohne jede Veranlassung in pflichtwidriger Weise in einer Beschwerde abfällig über seinen Arbeitgeber äußert.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5; BGB § 626;

Tatbestand: