LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2014
14 Sa 776/13
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7727/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 776/13

DRsp Nr. 2014/12025

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht

1. Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht dadurch verletzt hat, dass er einer Vorgesetzten (hier: durch einen übertrieben starken Händedruck) körperliche Schmerzen zugefügt hat. 2. Gleichwohl ist die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Betrieb bereits 22 Jahre angehört hat, ohne dass eine grundsätzliche Gewaltneigung bisher hervorgetreten ist, und es sich um eine extreme Ausnahmesituation gehandelt hat, die ihn nachvollziehbar massiv belastete. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn unmittelbar zuvor gleich mehrere unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen worden waren.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2013 - 11 Ca 7727/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 1; BGB § 1004;

Tatbestand: