LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.12.2014
17 Sa 757/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 99/14

Außerordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Busfahrers wegen einer Tätlichkeit gegenüber einem Kollegen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 757/14

DRsp Nr. 2016/13588

Außerordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Busfahrers wegen einer Tätlichkeit gegenüber einem Kollegen

Orientierungssätze: Einzelfall

Es stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Kollegen tätlich angreift, ihn am Hemdkragen fasst, schüttelt, anbrüllt und trotz mehrmaliger Aufforderung nicht loslässt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2014, 9 Ca 99/14, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten, die diese damit begründet, der Kläger habe einen Kollegen, den Zeugen A, tätlich angegriffen.

Der am 14. November 1968 geborene, verheiratete und vier Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit 16. Februar 2009 bei der Beklagten als Busfahrer mit einem zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von ca. 2.150,00 € beschäftigt.