Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Mai 2014,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten, die diese damit begründet, der Kläger habe einen Kollegen, den Zeugen A, tätlich angegriffen.
Der am 14. November 1968 geborene, verheiratete und vier Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit 16. Februar 2009 bei der Beklagten als Busfahrer mit einem zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von ca. 2.150,00 € beschäftigt.
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