OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.2008
5 U 233/04
Normen:
BGB § 626; GmbHG § 46;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 488
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 3-9 O 37/04,

Ausserordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH wegen sexueller Belästigung von Arbeitnehmerinnen; Einhaltung der 2-Wochen-Frist

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 5 U 233/04

DRsp Nr. 2009/2415

Ausserordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH wegen sexueller Belästigung von Arbeitnehmerinnen; Einhaltung der 2-Wochen-Frist

1. Für den Beginn der Frist zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums an. Ist die Gesellschafterversammlung zuständig, so beginnt die Frist erst, wenn der Sachverhalt einer Gesellschafterversammlung unterbreitet wird und deren Einberufung nicht unangemessen hinausgezögert wurde. Gleiches gilt bei Zuständigkeit eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats. Dabei ist die bloße Kenntnis des Vorsitzenden unerheblich, selbst wenn sie bereits Details umfasst. 2. Wer am Arbeitsplatz die allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu einer Mitarbeiterin regelmäßig nicht wahrt, sondern diese gezielt unnötig und wiederholt anfasst bzw. berührt oder sich gar mit seinem Körper an die Mitarbeiterin herandrängelt, obwohl die Kontakte erkennbar nicht erwünscht sind, begeht eine sexuelle Belästigung (LAG Schleswig-Holstein - 3 Sa 163/06 - 27.09.2006).

Normenkette:

BGB § 626; GmbHG § 46;

Gründe:

I.