LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.10.2009
3 Sa 224/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AE 2010, 173
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 24a
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 2 Ca 84 d/09 vom 19.03.2009,

Außerordentliche Kündigung einer Bäckereifachverkäuferin bei Beleidigung und Bedrohung einer Auszubildenden

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 224/09

DRsp Nr. 2009/25496

Außerordentliche Kündigung einer Bäckereifachverkäuferin bei Beleidigung und Bedrohung einer Auszubildenden

1. Grobe Beleidigungen von Kolleginnen sind an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen; was als grobe Beleidigung zu bewerten ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des betrieblichen oder branchenüblichen Umgangstons und der Gesprächssituation entschieden werden. 2. Auch tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigen grundsätzlich die außerordentliche Kündigung; der Arbeitgeber hat alle Arbeitnehmerinnen seines Betriebs vor tätlichen Angriffen zu schützen. 3. Aufgrund der einem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen ist er gehalten, zur Wahrung des Betriebsfriedens geeignete Maßnahmen durchzuführen, um das geordnete Zusammenleben der Betriebsgemeinschaft zu gewährleisten; eine nachhaltige Störung des geordneten Zusammenlebens der Betriebsgemeinschaft kann auch eine Kündigung rechtfertigen, wenn der Produktionsablauf oder das geordnete Zusammenleben ansonsten beeinträchtigt werden.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009 - 2 Ca 84 d/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: