LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.09.2008
5 Sa 49/08
Normen:
BGB § 25; BGB § 68; BGB § 134; BGB § 180; BGB § 626 Abs. 1; BRAO § 43 a Abs. 4; BRAO § 114 a Abs. 2; BRAO § 155 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 167/07

Außerordentliche Kündigung einer Erzieherin durch Rechtsanwalt als Vertreter des Vereinsvorstands - wirksame Rechtshandlung auch bei Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessenvertretung bei Vereinsmandat

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 49/08

DRsp Nr. 2009/1802

Außerordentliche Kündigung einer Erzieherin durch Rechtsanwalt als Vertreter des Vereinsvorstands - wirksame Rechtshandlung auch bei Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessenvertretung bei Vereinsmandat

1. Wenn eine Vereinssatzung die Regelung enthält, im Rechtsverkehr werde der Verein "durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten" kann das im Einzelfall dennoch die Auslegung zulassen, dass der Verein entweder durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter im Rechtsverkehr vertreten wird. Dies kann selbst dann gelten, wenn im Vereinsregister eine gemeinschaftliche Vertretung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ausgewiesen ist, denn § 68 BGB schützt nur das Vertrauen auf eine tatsächlich nicht mehr vorhandene Vertretungsmacht und nicht das Vertrauen in eine falsch eingetragene Vertretungsmacht.