LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2009
13 Sa 24/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;

Außerordentliche Kündigung einer Kundenberaterin bei Unterschlagung von Kundengeldern; unerheblicher Einwand der Schuldunfähigkeit wegen Kaufsucht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 24/09

DRsp Nr. 2010/10658

Außerordentliche Kündigung einer Kundenberaterin bei Unterschlagung von Kundengeldern; unerheblicher Einwand der Schuldunfähigkeit wegen Kaufsucht

1. Hat sich die Kundenberaterin einer Bank in einer Vielzahl von Fällen unerlaubten Zugriff auf Konten von Kundinnen genommen, um sich unberechtigt Geld zu verschaffen, und handelt es sich um Unterschlagungen in betrügerischer und trickreicher Weise unter Anwendung eines ausgeklügelten Systems, ist dieses Verhalten grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. 2. Verletzt oder gefährdet die Arbeitnehmerin durch ihr Fehlverhalten die betriebliche Ordnung, die Sicherheit des Betriebes oder Rechtsgüter der Arbeitgeberin, von Arbeitskollegen oder Kunden, kann ausnahmsweise auch eine schuldlose Pflichtverletzung eine verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung rechtfertigen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23.04.2009 (8 Ca 22/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: