LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.10.2012
5 Sa 9/12
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 1; ZPO § 138; BGB § 626 Abs. 1; LPersVG MV § 62 Abs. 1; LPersVG MV § 62 Abs. 2; LPersVG MV § 68 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1127/11

Außerordentliche Kündigung einer Lehrerin bei beharrlicher Arbeitsverweigerung; Berücksichtigung neuen Parteivortrags bei unzureichendem Bestreiten in der Berufungsinstanz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 9/12

DRsp Nr. 2013/4572

Außerordentliche Kündigung einer Lehrerin bei beharrlicher Arbeitsverweigerung; Berücksichtigung neuen Parteivortrags bei unzureichendem Bestreiten in der Berufungsinstanz

Ein schlüssiger und ausreichend detaillierter Prozessvortrag des Arbeitgebers zur Beteiligung der Personalvertretung kann vom Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess nicht mehr wirksam mit Nichtwissen (§ 138 ZPO) bestritten werden (wie BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - AP Nr. 11 zu § 138 ZPO = NZA 2005, 1233).

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 15.11.2011 (3 Ca 1127/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Berufung, die das beklagte Land trägt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 1; ZPO § 138; BGB § 626 Abs. 1; LPersVG MV § 62 Abs. 1; LPersVG MV § 62 Abs. 2; LPersVG MV § 68 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung.