LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2010
6 Sa 361/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 709/09

Außerordentliche Kündigung einer Pflegehilfskraft im Bereich Altenpflege wegen Verstoßes gegen ein betriebliches Alkoholverbot; Fehlen einer vorherigen Abmahnung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 361/09

DRsp Nr. 2010/22116

Außerordentliche Kündigung einer Pflegehilfskraft im Bereich "Altenpflege" wegen Verstoßes gegen ein betriebliches Alkoholverbot; Fehlen einer vorherigen Abmahnung

1. a) Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus, die der Objektivierung der negativen Prognose dient und zugleich aber auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist. b) Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen. Dieser Aspekt, der durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren hat, ist auch bei Störungen des Vertrauensbereichs zu beachten. c). Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.