BAG - Urteil vom 18.12.1996
4 AZR 129/96
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Kündigung
AuA 1997, 134
AuA 1997, 273
BAGE 85, 28
BB 1997, 792
DB 1997, 52, 782
JZ 1998, 203
JuS 1997, 1142
MDR 1997, 656
NZA 1997, 830
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 28.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7020/94
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 05. Dezember 1995 - 1 Sa 494/95 ,

Außerordentliche Kündigung eines Anerkennungstarifvertrages

BAG, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 129/96

DRsp Nr. 1997/3603

Außerordentliche Kündigung eines Anerkennungstarifvertrages

»1. Ein Tarifvertrag, auch ein befristeter, ist außerordentlich kündbar. Die Zulässigkeit der Kündigung ergibt sich aus der Rechtsnatur des Tarifvertrages als Dauerrechtsverhältnis. Es gilt der Grundsatz, daß jedes Dauerrechtsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund beendet werden kann, wenn seine Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer Seite nicht zugemutet werden kann. 2. Aus dem ultima-ratio-Grundsatz, der die außerordentliche Kündigung von Dauerrechtsverhältnissen prägt, folgt, daß die außerordentliche Kündigung des Tarifvertrages nur wirksam ist, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Unzumutbarkeit zu beseitigen. Die durch den Tarifvertrag unzumutbar belastete Partei muß daher zunächst versuchen, die Möglichkeiten der tarifautonomen Anpassung als milderes Mittel auszuschöpfen. Sie hat auch ohne im Tarifvertrag ausdrücklich enthaltene Nachverhandlungsklausel die Obliegenheit, mit der anderen Seite Verhandlungen zur Anpassung des Tarifvertrages aufzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Abschlusses und der außerordentlichen Kündigung eines Anerkennungstarifvertrages.