LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2008
8 Sa 154/08
Normen:
BGB § 26 Abs. 2; BGB § 174 Satz 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 394; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1456/07

Außerordentliche Kündigung eines Beratungsstellenleiters wegen Vereinnahmung von Geldern - Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 154/08

DRsp Nr. 2009/3182

Außerordentliche Kündigung eines Beratungsstellenleiters wegen Vereinnahmung von Geldern - Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

1. Ein Arbeitnehmer, der seine Stellung als Beratungsstellenleiter zur Begehung einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers ausnutzt und Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. 10.000 EUR vereinnahmt und für eigene Zwecke verwendet, zerstört das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit vollständig; ein solches Verhalten berechtigt im Einzelfall zur Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. 2. § 174 Satz 1 BGB gilt nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter, nicht aber im Falle organschaftlicher Vertretung; außer in bestimmten Ausnahmefällen ist bei organschaftlicher Vertretungsmacht auch für eine analoge Anwendung des § 174 BGB kein Raum. 3. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zustehende Geldbeträge, die er in seiner Eigenschaft als Beratungsstellenleiter in Empfang genommen und zu verwahren hatte, für eigene Zwecke verwendet hat, steht dem Arbeitgeber gegen ihn sowohl nach § 280 Abs. 1 BGB als auch nach § 823 Abs. 1 BGB mit § 266 StGB sowie nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung vereinnahmten Geldes zu.