LAG Hamm - Urteil vom 28.11.2008
10 Sa 1921/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 476
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1653/07
BAG, 9 AZN 161/09,

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei unerlaubten Privatgesprächen; abgestufte Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess; Verwertung von Verbindungsdaten bei Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Rechtfertigung seines Verhaltens

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 1921/07

DRsp Nr. 2009/17065

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei unerlaubten Privatgesprächen; abgestufte Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess; Verwertung von Verbindungsdaten bei Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Rechtfertigung seines Verhaltens

1. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat über die Nutzung der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten firmeneigenen Mobiltelefone keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat, rechtfertigt es nicht, die aus den Einzelverbindungsnachweisen gewonnenen Erkenntnisse im Kündigungsschutzprozess nicht zu berücksichtigen. 2. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Zivilprozessordnung kennen ein ausdrückliches prozessuales Verwendungs- oder Beweisverwertungsverbots für mitbestimmungswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel. 3. Ein prozessuales Verwertungsverbot kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn in verfassungsrechtlich gestützte Grundpositionen einer der Prozessparteien eingegriffen wird; allein aus dem Umstand, dass eine Information oder ein Beweismittel in unzulässiger Weise erlangt wurde, ergibt sich deshalb noch nicht zwingend deren Nichtverwertbarkeit.